Mitversicherung des Sachersatzinteresses des einzelnen Miteigentümers durch Gebäudeversicherung der Miteigentümergemeinschaft
Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Miteigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert.
BGH, Urteil vom 28. 3. 2001 (IV ZR 163/99), Köln
Dies Urteil ist interessant unter dem Gesichtspunkt, dass der einzelne Miteigentümer nicht (automatisch) „Dritter“ im Sinne des §67 Versicherungsvertragsgesetz ist. Dies hat wesentliche Konsequenzen für die Regressmöglichkeiten des Gebäudeversicherers. Gegenüber einem außenstehenden „Dritten“ ist ein Regress bereits bei einfacher Fahrlässigkeit, bei einem in der Sachversicherung (Mit-)Versicherten nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz möglich
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